Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an
- die zuständige Bauaufsichtsbehörde
- an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
- den Immissionsschutz,
- den Gesundheitsschutz und
- den Jugendschutz
- das Finanzamt
- die Zollverwaltung.
Voraussetzungen
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
Bemerkungen
Gaststättenbetrieb
Kurztext
- Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen.
- Sobald in einer Gaststätte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner Niederlassung verabreicht.
- Zuständige Stelle: Gewerbeamt
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt