Landtagswahl 2026

Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss in seiner Sitzung am 13. Mai 2025 den Termin für die Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt auf

Wahltag: Sonntag, 6. September 2026 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr

Ein neuer Landtag wird alle fünf Jahre gewählt (Art. 43 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Eine Stichwahl ist bei der Landtagswahl nicht vorgesehen.

So wird gewählt: Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen der kombinierten Persönlichkeits- und Verhältniswahl gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen:

  • Mit der Erststimme wird in jedem der 41 Wahlkreise ein Direktbewerber (Kreiswahlvorschlag) gewählt.
  • Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei (Landeswahlvorschlag) gewählt. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag maßgeblich.

In den Landtag ziehen grundsätzlich nur Parteien ein, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde).

Wahlberechtigt ist jede Person, die

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
    Bitte beachten Sie: Bei der Landtagswahl gilt – anders als bei Kommunal- und Landratswahlen – ein Mindestalter von 18 Jahren. Außerdem sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt; Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten können an der Landtagswahl nicht teilnehmen.

Rechtsgrundlage: § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG); Art. 42 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie möchten bei der Landtagswahl Ihre Stimme per Briefwahl abgeben? Demnächst finden Sie hier Informationen, ab wann Sie Briefwahlunterlagen beantragen können und wie Sie bei der Antragstellung gleich vor Ort wählen können.