Schwerbehindertenausweis beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.

Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands befristet oder unbefristet ausgestellt.

Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.

Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • Benutzung von Behindertenparkplätzen
  • Parkerleichterungen
  • Rundfunkgebührenbefreiung
  • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen

Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:

  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • TBl – Taubblind

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen „ G", „ aG", „ H", „ Bl" oder „ Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.

Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Verfahrensablauf

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie nur beantragen, wenn bei Ihnen zuvor ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde.

Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.

Wenn das nicht der Fall sein sollte,

  • Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
  • oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,

können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.

Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Feststellungsbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
  • Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
  • Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
  • gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten)

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

kostenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Was sollte ich noch wissen?

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale), Referat 511.

Bemerkungen

schwerbehindert

Kurztext

  • Schwerbehindertenausweis beantragen
  • der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
  • mit einem Schwerbehindertenausweis können bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, z. B.
    • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
    • Anspruch auf Zusatzurlaub
    • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
    • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
    • Benutzung von Behindertenparkplätzen
    • Parkerleichterungen
    • Rundfunkgebührenbefreiung
    • ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
  • Behinderungsgrad mindestens 50 ist nachzuweisen
  • Lichtbild oder Passfoto ab 10. Lebensjahr notwendig
  • bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf muss ein neuer Ausweis beantragt werden
  • Antrag ist kostenlos
  • zuständig: zuständige Landesbehörde
  • Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und – je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
  • Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.
    • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • Das Merkzeichen G erhalten Personen, wenn sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
  • Es kann bei Feststellung dieses Merkzeichens gewählt werden zwischen der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr  gegen Eigenbeteiligung von derzeit 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr oder einer Ermäßigung (50 Prozent) bei der Kraftfahrzeugsteuer.
  • Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit einer Wertmarke zum Ausweis erforderlich.
  • Das Beiblatt ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos, so dass in diesen Fällen die Eigenbeteiligung entfällt. Dies stellt auf Antrag die zuständige Stelle fest.
    • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Das Merkzeichen aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung (Sie sind dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen?).
  • Es berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen (blauer Parkausweis), zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr .
  • Diese ist gegen Eigenbeteiligung von derzeit 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr möglich.
  • Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit Wertmarke zum Ausweis erforderlich.
  • Das Beiblatt ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos, so dass in diesen Fällen die Eigenbeteiligung entfällt. Dies stellt auf Antrag die zuständige Stelle fest.
    • H – Hilflosigkeit
  • Das Merkzeichen H wird für Menschen mit Hilflosigkeit festgestellt und bringt steuerliche Vergünstigungen bei der Einkommensteuer (Behindertenpauschbetrag für die schwerbehinderte Person und Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige).
  • Zudem sind eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr  kostenfrei (ohne Eigenbeteiligung) und eine Kraftfahrzeugbefreiung möglich.
  • Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit Wertmarke zum Ausweis erforderlich, welches Ihnen auf Antrag die zuständige Stelle ausstellt.
    • B – Berechtigung für eine ständige Begleitung 
  • Personen mit dem Merkzeichen B dürfen eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen.
    • RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrages und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
  • Die Feststellung des Merkzeichens RF berechtigt, bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu beantragen.
    • Gl – Gehörlosigkeit
  • Hörbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen Gl festgestellt wurde, können zwischen der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr gegen Eigenbeteiligung von 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr oder einer Ermäßigung (50 Prozent) bei der Kraftfahrzeugsteuer wählen.
  • Für die unentgeltliche Beförderung ist ein Beiblatt mit einer Wertmarke zum Ausweis erforderlich.
  • Das Beiblatt ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos, so dass in diesen Fällen die Eigenbeteiligung entfällt. Dies stellt auf Antrag die zuständige Stelle fest.
    • Bl – Blindheit
  • Menschen mit Blindheit erhalten das Merkzeichen Bl.
  • Es berechtigt zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und zur Nutzung von Behindertenparkplätzen (blauer Parkausweis).
  • Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist kostenfrei möglich, eine Eigenbeteiligung muss nicht gezahlt werden.
  • Darüber hinaus kann Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt beantragt werden.
    • TBl – Taubblindheit
  • Das Merkzeichen TBl steht für Taubblindheit und wird festgestellt, wenn eine Störung der Hörfunktion mit einem GdB von mindestens 70 und gleichzeitig eine Störung des Sehvermögens mit einem GdB von 100 vorliegt.
  • Das Merkzeichen ermöglicht eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
  • Voraussetzungen :
    • Feststellungbescheid über einen Grad der Behinderung von mindestens 50.
    • Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.
  • Erforderliche Unterlagen :
    • Feststellungsbescheid über einen Grad der Behinderung von mindestens 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
    • Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr), es muss nicht biometrisch sein
    • gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten)
  • Weitere Informationen
    • Wichtig: Auf die Rückseite des Lichtbildes oder Passfotos müssen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und das Geschäftszeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.
    • Das Lichtbild wird seit dem 21.02.2025 für die Dauer von 10 Jahren gespeichert. Der Speicherung des Lichtbildes können Sie schriftlich widersprechen.
    • Sollten Sie Ihren bereits ausgestellten Schwerbehindertenausweis verlieren oder er kommt Ihnen aus anderen Gründen abhanden oder Sie müssen Ihren abgelaufenen Ausweis bei der zuständigen Stelle verlängern, kann dies formlos unter Angabe des entsprechenden Geschäftszeichens angezeigt und somit die Neuausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragt werden.
    • Wie bei einem erstmaligen Antrag ist ein Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr) erforderlich. Es muss nicht biometrisch sein.
    • Für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten ist ein gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland erforderlich.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt