Pressemitteilung des Landkreis Börde

In der Ortschaft Klein Oschersleben ist am 01.03.2026 der Ausbruch der klassischen Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand amtlich festgestellt worden. 

1. Es werden eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern und eine Uberwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Ausbruchsbestand gebildet. 

1.1. Zur Schutzzone gehören nachfolgende Ortschaften: 

in der in der Einheitsgemeinde Oschersleben

- Groß Germersleben, Klein Oschersleben mit den Ortslagen Bahnhof Siedlung und Flott's Höhe, Peseckendorf 

1.2. Zur Überwachungszone gehören nachfolgende Ortsteile und Ortschaften: 

in der in der Einheitsgemeinde Oschersleben

- Alikendorf, Altbrandsleben, Ampfurth, Andersleben, Emmeringen, Günthersdorf, Hadmersleben, Klein Alsleben, Neubau, Neubrandsleben, Oschersleben, Peseckendorf, Schermcke 

in der in der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben-Börde

- Blumenberg, Bottmersdorf, Buch, Klein Germersleben, Klein Wanzleben, Meyendorf, Seehausen, Stadt Frankfurt, Wanzleben 

in der in der Einheitsgemeinde Sülzetal 

- Schwaneberg 

in der in der Verbandsgemeinde Westliche Börde 

- Gemeinde Gröningen: Ortsteil Großalsleben 

- Kroppenstedt 

2. Wer in den unter Ziffer 1. benannten Gebieten Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene 

Vögel anderer Arten hält, hat diese 

2.1. in geschlossenen Ställen oder 

2.2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung (wasserdicht) bestehen muss und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung (Maschenweite bis 25 mm) ausgestattet ist zu halten. 

3. Die Verhaltensmaßregeln aus Anhang I und Anhang Il dieser Allgemeinverfügung sind von allen Tierhaltern, die sich in den Gebieten unter Ziffer 1. befinden, einzuhalten. 

4. Die Jagd auf Federwild wird untersagt.

5. Akut erkranktes bzw. plötzlich verendetes Geflügel ist dem Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz unverzüglich und tagaktuell zu melden. 

6. Für die Anordnungen unter Ziffer 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist unverzüglich umzusetzen.

I. Begründung 

Sachverhalt 

Am 01.03.2026 wurde das hochpathogene Influenzavirus H5N1 amtlich in einem Hausgeflügelbestand in Klein Oschersleben nachgewiesen. Damit wurde der Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Börde amtlich festgestellt.

Rechtliche Würdigung 

Gemäß $ 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine entsprechende Verfügung erlassen. Zuständig für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind gemäß $ 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) die Landkreise und kreisfreien Städte. Aus diesem Grund hat der Landkreis Börde diese Allgemeinverfügung erlassen. 

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß Art. 64 VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Anhang V VO (EU) 2020/6387 eine Sperrzone, bestehend aus einer Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern um den Ausbruchsbetrieb fest. Bei der Gebietsfestlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten berücksichtigt. 

Die unter Ziffer 2. getroffene Anordnung zur Aufstallung von gehaltenem Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Art in der Schutzzone und im Überwachungsgebiet erfolgt gemäß Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687 i. V. m. $ 21 Abs. 2 und 8 13 Abs. 1 Geflügelpestverordnung (GeflpestV).

Die vorstehenden Anordnungen sind geeignet, um das Ausbruchsgeschehen der Tierseuche im Landkreis Börde schnell und wirksam einzudämmen. Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in andere Nutztierbestände kommen kann, da es sich bei dem Erreger H5N1 um eine hochkontagiöse Virusvariante handelt. Die Aufstallung ist effektiv und führt schnell zu einer hohen Wirksamkeit hinsichtlich der Verhinderung des Kontaktes mit Wildvögeln. Die Maßnahmen sind auch erforderlich, da keine milderen, aber gleich wirksamen Mittel ersichtlich sind. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier, dass die angeordneten Maßnahmen auch angemessen sind. 

Die Meldung unter Ziffer 5. muss im Sinne der Tierseuchenbekämpfung erfolgen, damit ohne unnötige Verzögerung Vorkehrungen getroffen werden können, die den Eintrag der Geflügelpest in andere Geflügelbestände verhindern.

Die sofortige Vollziehung wird gemäß $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Ziel hierbei ist die unverzügliche Umsetzung der Anordnungen unter den Ziffern 1. und 2., um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände zu verhindern und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch nicht als infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Aufstallung des Geflügels sowie das Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. 

Auf Grundlage der $ 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Verhütung der \Weiterverbreitung der Geflügelpest oder auch Einschleppung in Hausgeflügelbestände Gebrauch gemacht.

ll. Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Börde, Bornsche Str. 2 in 39340 Haldensleben einzulegen.

Hinweis 

Der Widerspruch hat aufgrund des $ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206 in 39104 Magdeburg kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. 

Belehrung über ordnungswidriges Handeln:

Ordnungswidrig handelt derjenige, der gegen die Allgemeinverfügung verstößt. Der Verstoß kann gemäß $ 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Bußgeld kann je nach Schwere des Verstoßes bis zu 30.000 Euro betragen.