Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit

Leistungsbeschreibung

Die Sperrzeit ist der Zeitraum, in dem Gaststätten geschlossen bleiben müssen und kein Ausschank oder Betrieb stattfinden darf. Für Restaurants, Gaststätten mit Außenbereich und Festzelte unter freiem Himmel gilt in Sachsen-Anhalt grundsätzlich: Der Betrieb muss zwischen 1 Uhr nachts und 6 Uhr morgens geschlossen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrzeiten verkürzt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder besondere örtliche Gründe vorliegen. In diesen Fällen kann die Sperrzeit entweder für alle Betriebe einer Region oder im Einzelfall für einzelne Betriebe befristet verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden. Dabei können auch zusätzliche Auflagen gemacht werden.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Ausnahme der Sperrzeit beantragen wollen, dann

  •   reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Ausnahme der Sperrzeit bei der zuständigen Behörde ein.
  •   legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ oder „besondere örtliche Verhältnisse“ für eine Ausnahme der Sperrzeit sehen.
  •   Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.

Voraussetzungen

Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit formloser Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, dass Sie frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung beantragen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist je nach Einzelfall unterschiedlich lang.

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch  einlegen .

Was sollte ich noch wissen?

  • Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: Gemeinde, in deren Bezirk die Gastronomie betrieben wird, für die Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen
  • Generelle Sperrzeitverkürzung: Die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt

Bemerkungen

Sperrzeit

Kurztext

  • Für die Gaststätten, Veranstaltungen und öffentliche Vergnügungsstätten gibt es eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.
  • Verkürzung der Sperrzeit kann beantragt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt